Grundsätzlich wird das Kalenderjahr und nicht das Studienjahr herangezogen. Wenn sich der Bezug nicht über das gesamte Jahr erstreckt gehe ich davon aus (bitte bei Behörde nachfragen...) das analog zur Familienbeihilfe nur das Einkommen während des Bezugzeitraums zählt.
Zitat von Sonderfälle der Einkommensbewertung im §12 Abs. 3 StudFG
Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.
Du solltest aber so oder so Rücksprache mit denen halten, weil mir nicht ganz klar ist, wie die das automatisiert prüfen. Die Arbeitnehmerveranlagung ist jahresbezogen, vllt. verwendens dann Monatslohnzettel und rechnen selber...