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Rechtliche Situation bei Verwendung v. Fotos/Videos in LV-Materialien

    • Frage
  • Blixa Barscheck
  • 14. April 2010 um 21:02
  • Unerledigt
  • Blixa Barscheck
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    Blixa Barscheck
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    229
    • 14. April 2010 um 21:02
    • #1

    Wie sieht die urheberrechtliche Situation bez. Verwendung von Fotos/Videos in Lehrveranstaltungen aus?
    Konkret geht es um folgende Szenarien:

    1) Ein Foto wird auf einer Vorlesungsfolie verwendet

    2) Ein Screenshot eines Videos, welches auf einem öffentlich zugänglichen Videoportal zur Ansicht bereitgestellt wurde, wird auf einer Vorlesungsfolie verwendet

    3) Videos, die auf öffentlich zugänglichen Videoportalen zur Ansicht bereitgestellt wurden, werden zu einem Dateiarchiv zusammengefasst und dieses Archiv wird zum öffentlichen Download bereitgestellt

    4) Wie 3), jedoch wird das Archiv den LV-Teilnehmern exklusiv zum Download bereitgestellt

    5) Wie 4) jedoch wir das Archiv den LV-Teilnehmern ausschließlich auf einem externen Datenträger zur Verfügung gestellt

    Was ist unter welchen Voraussetzungen erlaubt?

    Inwiefern ändert sich bei 2) - 6) die rechtliche Situation, wenn der Ersteller eines Videos diesen vom Videoportal entfernt?

    Danke!

    "Von der Gewalt, die alle Wesen bindet, befreit der Mensch sich, der sich überwindet." > Learn more ...

  • Venefica
    17
    Venefica
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    • 14. April 2010 um 23:39
    • #2

    http://www.internet4jurists.at/urh-marken/immaterial.htm -> Urheberrecht

    Zitat von Blixa Barscheck


    1) Ein Foto wird auf einer Vorlesungsfolie verwendet


    Zu wenig info. Wo wird die folie publiziert?
    Nirgends? Dann ists okay §42

    Zitat von Blixa Barscheck


    2) Ein Screenshot eines Videos, welches auf einem öffentlich zugänglichen Videoportal zur Ansicht bereitgestellt wurde, wird auf einer Vorlesungsfolie verwendet


    öffentlich zugänglichen Videoportal -> kommt es aus einer legitimen quelle? Nur weil ein blockbuster auf youtube veröffentlicht wurde, heißt es noch lange nicht, dass man ihn verwenden darf, nur weil er noch auf youtube steht. Wieder fehlt die info: Wo sind diese Unterlagen dann zu kriegen? Nur für die LVA Besucher?

    Zitat von Blixa Barscheck


    3) Videos, die auf öffentlich zugänglichen Videoportalen zur Ansicht bereitgestellt wurden, werden zu einem Dateiarchiv zusammengefasst und dieses Archiv wird zum öffentlichen Download bereitgestellt

    öffentlich = schlecht. Solange die Videos nicht unter bestimmten Lizenzen stehen darf man sie nicht weiter verwenden, auch wenn sie einfach so im internet herumschwirren. Dazu § 10. (1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
    § 14. (1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten

    Zitat von Blixa Barscheck


    4) Wie 3), jedoch wird das Archiv den LV-Teilnehmern exklusiv zum Download bereitgestellt

    exklusiv heißt passwort geschützt? Dann ists wieder okay, da
    §42. (2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

    Zitat von Blixa Barscheck


    5) Wie 4) jedoch wir das Archiv den LV-Teilnehmern ausschließlich auf einem externen Datenträger zur Verfügung gestellt


    macht keinen unterschied zu 4


    Zitat von Blixa Barscheck


    Was ist unter welchen Voraussetzungen erlaubt?

    Inwiefern ändert sich bei 2) - 6) die rechtliche Situation, wenn der Ersteller eines Videos diesen vom Videoportal entfernt?

    gar nicht. auch wenn wir jetzt ein video von robbie williams hernehmen, kannst dus nicht einfach downloaden und woanders zum download bereitstellen, ohne dass du deren zustimmung eingeholt hast.
    das ganze ändert sich im forschungsrahmen, bzw. unirahmen. Würde grundsätzlich die sachen nicht öffentlich zugänglich machen, auch wenn sie im unikontext stehen.

    § 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.
    (2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

    wenn ma davon ausgehen, dass die uni eine foschungseinrichtung ist ..

    :cheer: manamana :dance: düdüdüdüdü :trampolin: :cheer:

  • master_fluc
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    master_fluc
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    • 15. April 2010 um 09:59
    • #3
    Zitat von Venefica

    wenn ma davon ausgehen, dass die uni eine foschungseinrichtung ist ..


    ... und Lehre unter Forschung subsummierbar ist, was ich stark bezweifel.

    Better to reign in hell,
    than serve in heaven.
    (John Milton, Paradise Lost)

  • Blixa Barscheck
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    Blixa Barscheck
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    • 21. April 2010 um 20:59
    • #4

    Danke einmal!

    Zitat von Venefica

    Zu wenig info.
    ...

    Ich weiß dazu auch nicht mehr. Die Frage wurde von einem Bekannten an mich herangetragen, der an der FH Johanneum in Graz unterrichtet. Ich hab ihm gesagt, solange ...

    • die Quelle genannt wird
    • eindeutig hervorgeht, dass ein anderer das Urheberrecht inne hat
    • Videos als Ganze nur den studenten exklusiv (also passwortgeschützt) zur Verfügung stehen


    ... das alles unter "Fair Use" fallen wird. Er wollte es aber ganz genau wissen

    "Von der Gewalt, die alle Wesen bindet, befreit der Mensch sich, der sich überwindet." > Learn more ...

  • Maximilian Rupp 27. Dezember 2024 um 00:19

    Hat das Thema aus dem Forum Off-Topic nach Off-Topic verschoben.

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