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Wohnungskündigung

    • Frage
  • KiteRider
  • 30. Mai 2007 um 11:22
  • Unerledigt
  • KiteRider
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    KiteRider
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    • 30. Mai 2007 um 11:22
    • #1

    hallo!

    ich werde bald in eine andere wohnung ziehen. im vorfeld hab ich meiner hausverwaltung von meinem auszug informiert, damit ich rechtzeitig mein kündigungsschreiben ihnen schicken kann.
    per mail hab ich eine antwort von der hausverwaltung bekommen, dass ich vor dem auszug die therme warten lassen und die ganze wohnung neu ausmalen soll.
    irgendwie machten diese forderungen mich stutzig, also hab ich im mietvertrag nachgeschaut, und da wird nix erwähnt im falle einer rückstellung. außerdem hab ich irgendwann mal von einem neuen mietgesetz gehört, dass man die wohnung nicht ausmalen muss. kann das wer bestätigen?
    die thermenwartung will ich eig auch nicht machen lassen, weils 1. teuer ist und 2. wurde die therme vor 1 1/2 jahren von der hausverwaltung "repariert".

    kann mir wer helfen, wo ich nachschauen kann bzw was ich machen könnte?

    mfg
    stefan

  • Ivy
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    • 30. Mai 2007 um 11:27
    • #2

    es gibt ein neues urteil des obersten gerichtshofes. es ist so: wenn dein vermieter ein gewerblicher vermieter ist. zB. eine GmbH, dann musst du das alles NICHT machen. wenn im mietvertrag nix davon steht, dann erst recht nicht..

    ich hab grad das selbe problem.

    lg

    Wer FU sagt, muss auch T sagen

  • buschti
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    • 30. Mai 2007 um 11:36
    • #3

    Soweit ich weiß, muß man sowohl die Thermenwartung als auch das Ausmalen der Wohnung nur dann machen, wenn es explizit im Mietvertrag steht.

  • KiteRider
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    • 30. Mai 2007 um 11:42
    • #4

    Ivy
    kannst du mir den link zu dem urteil vom OGH geben? habs leider noch nicht im ris.gv.at gefunden

    hab nochmal meinen mietvertrag durchgelesen. es steht nix über auszug, rückstellung, etc.
    die therme wird nur bei *Erhaltungspflicht erwähnt, dass man sie warten und instand halten soll.
    da aber in meinem mietvertrag kein wort von "im falle eines auszugs, rückstellung, beendigung des mietverhältnisses,..." vorkommt(es ist schon ein realtiv alter mietvertrag), sehe ich es nicht ein kosten für thermenwartung und ausmalen zu tragen.

  • Ivy
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    • 30. Mai 2007 um 13:03
    • #5

    he i weiß leider kan link. mein freund hat sich da ausgiebigst informiert, weil wir jetzt eben auch ausziehen. google mal, da findest sicher einiges.

    nein, ich würds an deiner stelle nicht machen. ist dein vermieter ein privatmann oder ne immo-gesellschaft oder sowos in der art?

    Wer FU sagt, muss auch T sagen

  • Gianna
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    • 30. Mai 2007 um 13:15
    • #6

    hier der Link:
    http://www.verbraucherrecht.at/development/ty…Hash=60f855a1f3

    ich würde aber da ein bissl aufpassen. es handelt sich dabei um einen Musterprozess, nicht um eine Änderung des Mietrechtsgesetztes. das Urteil gilt momentan sicher nur für Verträge der IMV Hausverwaltung, da diese in dem Urteil verklagt wurde. theoretisch sollte das Urteil auch für andere Verträge anwendbar sein, ist aber durchaus möglich, dass es andere Hausverwaltungen auf eine Klage ankommen lassen.

    das mit dem Ausmalen gilt auch nur, wenn im Vertrag ausdrücklich die Formulierung drinnen steht, dass die Wohnung in den Zustand "wie bei Mietbeginn über-nommen" gebracht werden muss - das ist nämlich nicht möglich. steht nur so etwas wie "weiß ausmalen", ist das Urteil nicht anwendbar.

    daher: einfach aufgrund dieses Urteils zu sagen "jetzt muß ich nie wieder eine Wohnung ausmalen" spielts leider nicht...

    Johanna Schmidt
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  • Ivy
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    • 30. Mai 2007 um 13:19
    • #7

    also bei uns steht im vertrag drinnen, dass wir bei auszug die wohnung professionel ausmalen lassen müssen

    Wer FU sagt, muss auch T sagen

  • Gianna
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    • 30. Mai 2007 um 13:30
    • #8
    Zitat von Ivy

    also bei uns steht im vertrag drinnen, dass wir bei auszug die wohnung professionel ausmalen lassen müssen


    dieses "professionell ausmalen lassen" kommt mir bekannt vor, ist das ein IMV Vertrag?

    wenn nur diese Formulierung drinnen steht wirds leider schwer. vom OGH ist die Ausmal-Klausel deshalb angefochten worden, weil die Formulierung "wie bei Mietbeginn übernommen" (das ist übrigens die Klausel 32) drinnen steht. und das ist Schwachsinn, weil ich miete eine Wohnung um sie zu gebrauchen, ich kann nicht beim Ausziehen den Anfangszustand wieder herstellen. bei anderen Formulierungen ist das aber leider nicht so eindeutig, bräuchte daher ein neues Urteil (ich weiß schon warum ich nicht Jus studieren wollte :) )

    dieses Wissen habe ich übrigens daher, da von der IMV genau wegen diesem blöden Ausmalen meine halbe Kaution verloren habe, daher hatte ich ein ausführliches Gespräch mit einem Konsument-Rechtsberater

    Johanna Schmidt
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  • tporf
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    • 30. Mai 2007 um 13:55
    • #9

    wenn du die wohnung übern makler bekommen hast gilt das ogh-urteil, es sollte reichen die verantwortlichen darauf hinzuweisen dass vieles sich mit dem urteil geändert hat, reine abzocke imo
    übliche abwohnungserscheinungen werden durch die miete abgegolten
    zahlen musst du nur wenn du wohnungseinrichtungen beschädigt hast

    bei privat zu privat wird alles so behandelt wie es im vertrag festgelegt wird


    es gibt auch an wohnrechtsberater bei der öh, der hat mir bei meinem mietvertrage holfen hat, kannst anrufen oder per email, kommt wirklich kompetent rüber

  • Gianna
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    • 30. Mai 2007 um 14:13
    • #10
    Zitat von tporf

    wenn du die wohnung übern makler bekommen hast gilt das ogh-urteil


    also das kann ich mir nicht vorstellen. gibts dazu quellen? mit welcher juristischen begründung? ist doch egal wie es zustande gekommen ist, dass der vetrag unterzeichnet wurde. ob jetzt makler, direkte suche, nachmiete, ...

    aber das:

    Zitat von tporf

    bei privat zu privat wird alles so behandelt wie es im vertrag festgelegt wird


    stimmt, weil:
    Das Urteil gilt im Verbraucher-Unternehmer-Geschäft, damit also für Mietvertragsformulare von kommerziellen Vermietern, die sie gegenüber Konsumenten (= privaten Mietern) verwenden

    was aber noch nicht geklärt ist, ist das verhältnis, wenn ein privater Vermieter über eine Hausverwaltung eine Wohnung an privat vermietet.

    Zitat von tporf

    es sollte reichen die verantwortlichen darauf hinzuweisen dass vieles sich mit dem urteil geändert hat


    du hattest noch nie mit hausverwaltungen zu tun :)

    Johanna Schmidt
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  • KiteRider
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    KiteRider
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    • 30. Mai 2007 um 14:28
    • #11
    Zitat von Ivy

    nein, ich würds an deiner stelle nicht machen. ist dein vermieter ein privatmann oder ne immo-gesellschaft oder sowos in der art?

    mein hausverwalter ist eine GmbH.
    ich glaube ich werde zur sicherheit dem wohnrechtsberater der ÖH ein mail schreiben.

  • Gianna
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    • 30. Mai 2007 um 14:31
    • #12

    das ist sicher keine schlechte Idee. aber ich denke wenn es in deinem Mietvertrag nicht drinnen steht hast du nichts zu befürchten, musst es daher auch nicht machen. Probleme haben die Mieter, wo das mit dem Ausmalen und Warten im Mietvertrag drinnen ist.

    Johanna Schmidt
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  • hellsmurf
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    hellsmurf
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    • 30. Mai 2007 um 14:38
    • #13

    Musst Du nicht. Kaffee von der Gesellschaft.

    Beim Mieterschutz bist Du ja? Zur Not kannst Du es gerichtlich durchkämpfen.

  • Maximilian Rupp 27. Dezember 2024 um 00:21

    Hat das Thema aus dem Forum Off-Topic nach Off-Topic verschoben.

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