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Verfallsdatum auf Gutscheinen

  • Christoph R.
  • 3. Oktober 2008 um 10:47
  • Unerledigt
Hallo zusammen,

das Informatik-Forum geht in den Archivmodus, genaue Informationen kann man der entsprechenden Ankündigung entnehmen. Als Dankeschön für die Treue bekommt man von uns einen Gutscheincode (informatikforum30) womit man bei netzliving.de 30% auf das erste Jahr sparen kann. (Genaue Infos sind ebenfalls in der Ankündigung)

Vielen Dank für die Treue und das Verständnis!
  • Christoph R.
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    • 3. Oktober 2008 um 10:47
    • #1

    Hallo!

    Ich habe im Rahmen eines Vertragsabschlusses als Geschenk einen 10-Euro-Gutschein vom Cosmos bekommen. Er wurde im Jänner 2006 ausgestellt und ist nach den Angaben auf dem Gutschein innerhalb von 6 Monaten nach der Ausstellung einzulösen. Jetzt bilde ich mir aber ein mal gehört zu haben, dass Gutscheine gar kein Verfallsdatum haben dürfen, solche Angaben nichtig sind und daher ewig (bzw. nach ABGB §1478 30 Jahre) gelten.

    Die Meinungen im Internet gehen da ziemlich auseinander. Weiß jemand wie es nun wirklich ist?

  • Baby
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    • 3. Oktober 2008 um 11:10
    • #2

    ich hab mal wo gelernt bzw gelesen, dass gutscheine ohne datum 30 jahre gültig sind, wenn aber ein datum oder eine zeit daraufsteht, dann gilt eben diese zeit.

    aber zur not kannst ja beim cosmos fragen ob sie ihn verlängern oder so

  • skinner33
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    • 3. Oktober 2008 um 11:49
    • #3

    Da gibt es eine afaik ganz einfache Unterscheidung:
    Wenn Gutschein vom Dienstleister selber ausgegeben wird ist das Verfallsdatum meistens (ausser der Dienstleister macht eine Ausnahme).
    Wenn dir jemand einen Gutschein schenkt und dafür Geld bezahlt hat, dann kann dieser Gutschein nicht ablaufen. Da für die Leistung des Gutscheins schon bezahlt wurde. Es muss aber, wenn vorhanden, die Preisdifferenz für die Dienstleistung gezahlt werden. z.b. wenn du einen Gutschein für eine Übernachtung um 80€ bekommst, die Nächtigung nach einer Preiserhöhung jetzt 82€ kostet musst du 2€ zahlen.

    Alle Angaben ohne Gewähr :)

  • davewood
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    • 3. Oktober 2008 um 12:07
    • #4

    Oft reicht ein Anruf mit Bitte um Neuausstellung

  • Gianna
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    • 5. Oktober 2008 um 18:31
    • #5

    man muss unterscheiden zwischen Gutscheinen für die man Geld hingelegt hat, und Rabattaktionen von Firmen. normale Geschenkgutscheine (die man mit Geld bezahlt hat) dürfen nicht ablaufen. Rabattaktionen (z.B. "bei einem Einkauf von 40,- erhalten Sie 10,- Rabatt", "kaufen Sie zwei zum Preis von einem", usw) haben ein Ablaufdatum und das ist auch ok - ein Einlösen danach ist nur auf Kulanz möglich.

    daher würde ich in deinem Fall sagen, das Ablaufdatum geht in Ordnung. vielleicht kannst du aber mit Kulanz etwas erreichen.

  • Christoph R.
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    428
    • 5. Oktober 2008 um 19:19
    • #6

    Erstmal danke für die Antworten!

    Ich habe mich etwas undeutlich ausgedrückt. Den Gutschein habe ich nicht direkt vom Cosmos bekommen, sondern von einer Versicherung, bei der ich einen Vertrag abgeschlossen habe. Also hat vermutlich die Versicherung Geld dafür hingelegt. Ich werde es einfach mal versuchen.

  • kkrammer
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    1
    • 8. Oktober 2008 um 17:13
    • #7
    Zitat von Kuschelmaus

    man muss unterscheiden zwischen Gutscheinen für die man Geld hingelegt hat, und Rabattaktionen von Firmen. normale Geschenkgutscheine (die man mit Geld bezahlt hat) dürfen nicht ablaufen.


    Rechtsgrundlage?

    Es ist zumindest kein Problem, gegen Zahlung eines Geldbetrages für eine bestimmte Zeit Rabatt zu gewähren, etwa die ÖBB-Vorteilscard. Die kostet Geld, man kann damit Tickets zum halben Preis kaufen, gilt aber nur eine bestimmte Zeit. Hat man in dieser Zeit keine Fahrkarte für die Bahn gekauft, dann verfällt die Karte trotzdem wertlos am Ende der Laufzeit.

    Was ist jetzt der Unterschied zu einem bezahlten Gutschein, der sagt man bekommt damit eine Ware zum halben Preis oder um 20€ billiger, gilt aber nur innerhalb von 6 Monaten? Normalerweise wird ein Einzelhändler aus Kulanz ihn trotzdem einlösen, wenn es ein Gutschein zur einmaligen Anwendung ist, aber die Rechtsgrundlage, daß eine individuelle Vertragsabrede über eine auflösende Bedingung keine Wirkung haben soll, die will ich sehen.

  • Maximilian Rupp 27. Dezember 2024 um 00:20

    Hat das Thema aus dem Forum Off-Topic nach Off-Topic verschoben.

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